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ABGB § 139. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern, BGBl. Nr. 162/1989, gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1995

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 139. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern

Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen des Vaters und der Mutter nicht überein, so erhält das Kind den letzten gemeinsamen Familiennamen der Eltern, sofern ihn ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch führt; sonst oder in Ermangelung eines früheren gemeinsamen Familiennamens den Familiennamen des Vaters.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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