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ABGB § 138c. Ehelichkeit, BGBl. I Nr. 58/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 138c. Ehelichkeit

(1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.

(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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