ABGB § 137b. Abstammung des Kindes von Mutter und
Vater, BGBl. I Nr. 58/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 137b. Abstammung des Kindes von Mutter und Vater
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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