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ABGB § 1374., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1374.

Niemand ist schuldig eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bey Häusern auf die Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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