ABGB § 1351., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1351.
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftiget werden.
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