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ABGB § 1350. Für welche Verbindlichkeiten., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1350. Für welche Verbindlichkeiten.

Ein Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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