Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Dreyßigstes Hauptstück Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
§ 1333. Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung. Verzögerungszinse.
Der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Capitals zugefügt hat, wird durch die von dem Gesetze bestimmten Zinsen vergütet (§. 995).
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