Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
§ 13. d) Privilegien.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
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