ABGB § 13. d) Privilegien., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

§ 13. d) Privilegien.

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.

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