ABGB § 1298., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.1996
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Dreyßigstes Hauptstück Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
§ 1298.
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob.
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