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ABGB § 1268., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Neun u. zwanzigstes Hauptstück Von den Glücksverträgen.

§ 1268.

Bey Glücksverträgen findet das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Werthes nicht Statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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