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ABGB § 1226. und Beweis derselben., BGBl. I Nr. 75/2009, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

§ 1226. und Beweis derselben.

Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Concurs verhängt wird; so macht seine vor Ausbruch des Concurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das Heirathsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Concurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiseskraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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