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ABGB § 1212., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

6. Abschnitt Auflösung

§ 1212.

Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach Willkühr aufkündigen; nur darf es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen (§. 830).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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