ABGB § 1208. Auflösungsgründe, BGBl. I Nr. 83/2014, gültig ab 01.01.2015

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

6. Abschnitt Auflösung

§ 1208. Auflösungsgründe

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;

2. durch Beschluss der Gesellschafter;

3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

4. durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;

5. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

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