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ABGB § 1197. Vertheilung des Verlustes;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten

§ 1197. Vertheilung des Verlustes;

Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Theile verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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