ABGB § 1196., RGBl. Nr. 62/1868, gültig von 01.07.1868 bis 01.07.1868

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

§ 1196.

(Anm.: Aufgehoben durch § 6, RGBl. Nr. 62/1868.)

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