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ABGB § 1194., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

§ 1194.

Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Theilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthums enthaltenen Vorschrift (§§. 840 – 843).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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