Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
§ 1190. Betrieb der anvertrauten Geschäfte;
Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (§. 833 – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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