ABGB § 1185. Mitwirkung;, JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

§ 1185. Mitwirkung;

In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern Antheil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.

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