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ABGB § 1164. Zwingende Vorschriften., BGBl. Nr. 159/1947, gültig von 22.02.1947 bis 31.12.2000

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1164. Zwingende Vorschriften.

(1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154, Absatz 3, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Der Anspruch des Dienstnehmers, auf das Entgeld nach § 1154b, Abs. (1), erster Satz, kann, wenn die Verhinderung länger als drei Tage gedauert hat, für die ersten drei Tage weder durch Einzeldienstvertrag noch durch Arbeitsordnung (Dienstordnung) aufgehoben oder beschränkt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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