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ABGB § 1162c., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1162c.

Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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