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ABGB § 1161. Konkurs., RGBl. Nr. 69/1916, gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2010

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1161. Konkurs.

Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Konkursordnung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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