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ABGB § 1148. Erlöschung des Nutzungseigenthumes., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

§ 1148. Erlöschung des Nutzungseigenthumes.

Was von der Aufhebung des vollständigen Eigenthumes bestimmt worden ist, (§. 444) gilt überhaupt auch von dem getheilten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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