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ABGB § 1143. 2) In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

§ 1143. 2) In Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz.

Dem Nutzungseigenthümer gebührt auch ein verhältnißmäßiger Theil von einem gefundenen Schatze (§. 399). Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigenthümer beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht Statt finde (§. 1129).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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