Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1142.
Die Abgabe, welche der Obereigenthümer zuweilen von einem neuen Nutzungseigenthümer zu fordern hat, heißt, wenn die Veränderung bey Lebzeiten geschieht, Lehenwaare (Laudemium); geschieht sie aber von Todes wegen, Sterbelehen. Beyde werden auch Veränderungsgebühren genannt. Ob und wie diese Rechte gegründet seyn, entscheidet die Landesverfassung, die öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreyßigjähriger ruhiger Besitz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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