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ABGB § 1139. Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

§ 1139. Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers überhaupt.

Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigenthümers stehen überhaupt mit den festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigenthümers im Verhältnisse.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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