ABGB § 1132. Wann der Zins zu entrichten., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1132. Wann der Zins zu entrichten.
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provinzial-Gesetze bestimmt ist, in der ersten Hälfte des Monaths November abgeführt werden.
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