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ABGB § 1126. Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

§ 1126. Erwerbung des nutzbaren Eigenthumes.

Das getheilte Eigenthum einer unbeweglichen Sache kann eben so wenig, als das vollständige ohne Einverleibung in die öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Ein gültiger Titel gründet nur ein persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches Recht gegen einen Dritten (§. 431).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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