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ABGB § 108., dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 01.08.1938

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.

§ 108.

(Anm.: Aufgehoben durch § 128, dRGBl. I S 807/1938.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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