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ABGB § 1082., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2006

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.

Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage.

§ 1082.

Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage, bey unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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