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ABGB § 1044., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.

Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.

§ 1044.

Die Vertheilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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