Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyte Abtheilung. Zweyter Theil. Von den persönlichen Sachenrechten.
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
§ 1027. Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen.
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigenthümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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