ABGB § 10. Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

§ 10. Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten.

Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

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