ABGB § 1. Begriff des bürgerlichen
Rechtes., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
§ 1. Begriff des bürgerlichen Rechtes.
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
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