KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
V. Arbeitszeit
1.6. Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Onlinehandel von der Letztverbraucher:in bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dieser ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
VIII. Überstunden
Überstunden
1.1. AAls Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der gem. Abschnitt V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI überschritten wird.
1.2. Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitung.
1.3. Für Arbeitnehmer:innen, die im Einzelhandel beschäftigt sind, endet die Arbeitszeit an Samstagen mit der durch Gesetz oder Verordnung festgesetzten Ladenschlusszeit. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Arbeitnehmer:innen des Einzelhandels, die an den übrigen Samstagen ö...