KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeitnehmer:innen - Gastronomie/Hotellerie - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
IV. Arbeitszeit
1. Soweit durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder gesetzlich nichts anderes ermöglicht wird, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Diese ist auf fünf Tage in der Kalenderwoche aufzuteilen. Soweit durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder gesetzlich nichts anderes ermöglicht wird, beträgt die tägliche Normalarbeitszeit sowohl für Vollzeit- wie auch für Teilzeitbeschäftigte acht Stunden.
2. Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren. Einseitige Änderungen der Arbeitszeit müssen der/dem Arbeitnehmer:in gemäß § 19c Abs. 2 AZG mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden.
3. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ruhepausen so...