KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
Keine kollektivvertragliche Bestimmung zur Kündigung!
Kommentierung
Es sind die allgemeinen Bestimmungen gemäß § 20 AngG zu beachten. Gesetzlich darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis daher nur zum Kalenderquartal auflösen, vereinbart kann aber auch ein Kündigungstermin zum (15. und) Letzten des Monats werden. Die einzuhaltende Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt mindestens sechs Wochen.
Der Arbeitnehmer kann gesetzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf einen Kündigungstermin bzw. eine Kündigungsfrist sind möglich.
Der Kollektivvertrag regelt den ersten Monat nicht als Probemonat, ein solcher muss im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart ...