KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Sozialwirtschaft Österreich - Ruhezeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 11 Ruhezeiten
1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (z. B. Zeitausgleich: Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind.
2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die tägliche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit geplanter Nachtarbeitsbereitschaft - sofern die Gesamtarbeitszeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet - auf acht Stunden zu reduzieren, wenn ...