KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Geltungsbereich (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 2 Geltungsbereich
1. Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.
3. Persönlich:
a. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
b. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
c. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs. 2);
d. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs. 5).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs. 4);
b. Volontäre (§ 14 Abs. 6);
c. Angestellte und Lehrlinge, ...