KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 18
Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem beginnen, werden ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes, der Kündigungsfristen sowie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.
2. Teil Gehaltsrechtlicher Teil
§ 1 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter (Auszug)
(10) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem beginnen, sind hinsichtlich der Vorrückung bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22...