KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Werbung - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage
(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines bzw. ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a)
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Beim Tode des Ehegatten bzw. der
Ehegattin
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3 Arbeitstage
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... |