KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Werbung - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage
(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines bzw. ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu gewähren:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Beim
Tode des Ehegatten bzw. der Ehegattin | 3
Arbeitstage |
b) | Tode
des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin, wenn
er bzw. sie mit dem bzw. der Angestellten im
gemeinsamen Haushalt lebte | 3
Arbeitstage |
c) | Beim
Tode eines Elternteiles | 3
... |