Hitz/Schrenk

KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

2024

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KomKo – Kommentierte Kollektivverträge

Arbeiter – Kleintransportgewerbe – Karenzzeiten (gültig seit )

gültig von: bis:

Keine kollektivvertragliche Bestimmung zur Karenz!

Kommentierung

Mangels diesbezüglicher Regelung im Kollektivvertrag sind Karenzzeiten nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß anzurechnen.

Es gelten die Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

Achtung: Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten ab angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung, Jubiläumsgeld).

Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden.

Sonderfragen

Grundsätzlich ist eine freiwillige vertraglich...

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