KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. VII Überstundenarbeit
1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden, oder
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt.
2. Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3. Auf Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten sind vom Dienstnehmer bis zu 20 Überstunden wöchentlich zu leisten.
Die Verteilung der zulässigen Überstunden hat so zu erfolgen, dass die tägliche Gesamtarbeitszeit (tägliche Normalarbeitszeit plus Überstunden) eine Dauer von 10 Stunden nicht überschreitet.
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Verteilung der zulässigen Überstunden so erfolgen, dass die tägliche Gesamtarbeitszeit in Betrieben mit 5-Tage-Arbeitswoche zwölf Stunden, mit 6-Tage-Arbeits...