KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 19.08.2024
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
V. Überstunden und deren Entlohnung
1. Als Überstunde gilt die über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinausgehende ausdrücklich angeordnete bzw im Voraus oder nachträglich bewilligte Mehrleistung; die nachträgliche Bewilligung darf vom Arbeitgeber nicht verweigert werden, wenn die Mehrleistung ungesäumt als erforderlich nachgewiesen wurde.
2. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Angestellten in Kanzleien, in denen die Arbeitszeit (Art III) in eine Fünftagewoche eingeteilt ist, zur Leistung von Überstunden über die in der einzelnen Wirtschaftstreuhandkanzlei übliche Arbeitszeit hinaus bis zu ...