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ABGB § 284d., BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018

Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.

Siebentes Hauptstück Von der Kuratel

§ 284d.

(1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren.

(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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