ABGB § 1375. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;, JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Dritter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1375. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;

Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.

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