KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 03.10.2025
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Arbeiter - Autobusbetriebe -Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
XIV. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen.
Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Dienstnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abh...