KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VIII Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
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a) | bei eigener Eheschließung | 3 Tage; |
b) | bei Verehelichung der Kinder | 1 Tag; |
c) | bei Tod des Ehegatten bzw. der Lebensgefährten, sofern mit diesem eine mindestens sechsmonatige Lebensgemeinschaft gegeben war | 2 Tage; |
d) | bei Tod der Kinder bzw. Stief- oder Adoptivkinder, der Eltern, der Geschwister, der Großeltern und der Schwiegereltern | 1 Tag; |
e) | bei der Niederkunft der Gattin oder der Lebensgefährtin, sofern mit dieser eine mindestens sechsmonatige Lebensgemeinschaft gegeben ist | 1 Tag; |
f) | zur Teilnahme an der Beerdigung der unter c) und d) genannten Angehörigen | 1 Tag; |
g) | bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ab mittels Meldezettel nachgewiesenem Wohnungswechsel | 2 ... |