KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Bauhilfsgewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG regelte der Kollektivvertrag vormals die Anrechnung von Karenzzeiten (Elternkarenz) für bestimmte taxativ aufgezählte dienstzeitabhängige Ansprüche (und zwar für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall [Unglücksfall], das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche sind damit bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu. Das Gesamtausmaß...