KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - IC‑KV - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
(1) Die Anrechnung von Karenzzeiten im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des Dienstverhältnisses für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG ist im folgenden Ausmaß vorzunehmen:
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a)
Karenzeiten für Geburten ab dem
werden nach den genannten Gesetzen*)
angerechnet.
b)
Für Geburten vor dem
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